Bürgerentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet: spürbare Steuerentlastung für PKV-Versicherte ab 1.1.2010

KV-Beiträge wesentlich höher absetzbar
Ab 2010 werden Beiträge für eine Krankenversicherung steuerlich viel stärker berücksichtigt. Sie können als Vorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Damit erstattet das Finanzamt einen großen Teil der KV-Beiträge - in der Spitze bis zu ca. 50%. Von dieser Entscheidung profitieren sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte.

  • Gesetzlich Krankenversicherte mit dem
    - allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) können 96 %
    - ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) können 100 %
    ihrer Beiträge steuerlich geltend machen.
  • PKV-Beiträge sind mit dem Beitrags-Anteil steuerlich absetzbar, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Über dieses GKV-Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfall nicht berücksichtigt.
  • Es können auch die Beiträge für mitversicherte Ehepartner und Kinder abgesetzt werden.

Steuerliche Anrechenbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Anrechenbare Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Sollten diese Beiträge jährlich unter den Höchstsätzen von 1.900 € bei Arbeitnehmern/ Beamten oder 2.800 € bei Selbstständigen liegen (bei Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge), kann die Differenz noch durch sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich “ausgeschöpft” werden.

Einschränkungen bei der Absetzbarkeit
Nicht anrechenbar sind Beiträge für Tagegeld-Tarife, Optionstarife oder Tarife, die ausschließlich KV-Wahlleistungen vorsehen. Ferner mindert eine eventuelle Beitragsrückerstattung (BRE) den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag in der KV. Bei Arbeitnehmern muss zudem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeberanteil (maximal 50 % des KV-Beitrages, höchstens 257,25 €) steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Pflegebeiträge voll absetzbar
Pflegepflicht-Beiträge können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Für vorgenanntes Beispiel ergibt sich hierdurch eine zusätzliche Steuerersparnis von 85,28 € bzw. 119,40 € jährlich (Monatsbeitrag 23,69 € x 12 x Steuersatz 30 % bzw. 42 %).

Ausblick
Am 10. Juli befindet noch der Bundesrat über das Bürgerentlastungsgesetz. Über weitere Details werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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