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Geänderte Beihilfevorschriften

Samstag, 31. Oktober 2009

Ergänzenden Krankenversicherungsschutz anpassen

Mit Änderung der Beihilfevorschriften zum 14. Februar 2009 haben Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nur noch dann Anspruch auf Beihilfe, wenn sie eine „beihilfekonforme“ Pflichtversicherung nachweisen können. Dies gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.

Die geforderte Pflichtversicherung muss ambulante und stationäre Leistungen beinhalten und zusammen mit der Beihilfe einen hundertprozentigen Versicherungsschutz ergeben. Den maximalen Selbstbehalt hat der Gesetzgeber auf 5000 Euro jährlich begrenzt, was bei einem Beihilfeanspruch von beispielsweise 50 Prozent 2.500 Euro pro Kalenderjahr entspricht. Der Versicherungsschutz ist dem Dienstherrn mit einem entsprechenden Versicherungsnachweis zu belegen. .

Von dieser Regelung ausgenommen sind die Beamten, die bereits vor dem 1. April 2007 ergänzend krankenversichert waren. Sie haben auch dann Anspruch auf Beihilfe, wenn sie nur den ambulanten oder stationären Bereich abgesichert haben. Umfasst die Versicherung ausschließlich zahnärztliche Leistungen, so müssen diese Beamten ambulante oder stationäre Leistungen nachversichern.

Es wird allerdings empfohlen dringend, auch ohne den gesetzlichen Druck rechtzeitig den Versicherungsschutz zu ergänzen. Zwar macht die Erstattungslücke, etwa durch fehlenden ambulanten Versicherungsschutz, bei einem Beihilfeanspruch von 70 Prozent im Einzelfall nur 30 Prozent der entstehenden Kosten aus. Doch ist dieser 30-prozentige Kostenanteil anders als in den klassischen privaten Selbstbehalt-Tarifen nicht nach oben begrenzt. Eine plötzlich neu auftretende chronische Erkrankung kann aufgrund der finanziellen Dauerbelastung also sogar bis zum Ruin führen.

FOTO: aboutpixel.de © Michael Grabscheit

Bürgerentlastungsgesetz vom Bundestag verabschiedet: spürbare Steuerentlastung für PKV-Versicherte ab 1.1.2010

Samstag, 27. Juni 2009

KV-Beiträge wesentlich höher absetzbar
Ab 2010 werden Beiträge für eine Krankenversicherung steuerlich viel stärker berücksichtigt. Sie können als Vorsorgeaufwendungen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Damit erstattet das Finanzamt einen großen Teil der KV-Beiträge - in der Spitze bis zu ca. 50%. Von dieser Entscheidung profitieren sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte.

  • Gesetzlich Krankenversicherte mit dem
    - allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) können 96 %
    - ermäßigten Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) können 100 %
    ihrer Beiträge steuerlich geltend machen.
  • PKV-Beiträge sind mit dem Beitrags-Anteil steuerlich absetzbar, der den gesetzlichen Leistungen entspricht. Über dieses GKV-Niveau hinausgehende Beitragsanteile werden im Regelfall nicht berücksichtigt.
  • Es können auch die Beiträge für mitversicherte Ehepartner und Kinder abgesetzt werden.

Steuerliche Anrechenbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Anrechenbare Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Sollten diese Beiträge jährlich unter den Höchstsätzen von 1.900 € bei Arbeitnehmern/ Beamten oder 2.800 € bei Selbstständigen liegen (bei Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge), kann die Differenz noch durch sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich “ausgeschöpft” werden.

Einschränkungen bei der Absetzbarkeit
Nicht anrechenbar sind Beiträge für Tagegeld-Tarife, Optionstarife oder Tarife, die ausschließlich KV-Wahlleistungen vorsehen. Ferner mindert eine eventuelle Beitragsrückerstattung (BRE) den steuerlich anzusetzenden Jahresbeitrag in der KV. Bei Arbeitnehmern muss zudem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeberanteil (maximal 50 % des KV-Beitrages, höchstens 257,25 €) steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Pflegebeiträge voll absetzbar
Pflegepflicht-Beiträge können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Für vorgenanntes Beispiel ergibt sich hierdurch eine zusätzliche Steuerersparnis von 85,28 € bzw. 119,40 € jährlich (Monatsbeitrag 23,69 € x 12 x Steuersatz 30 % bzw. 42 %).

Ausblick
Am 10. Juli befindet noch der Bundesrat über das Bürgerentlastungsgesetz. Über weitere Details werden wir Sie auf dem Laufenden halten.