Geänderte Beihilfevorschriften
Samstag, 31. Oktober 2009Ergänzenden Krankenversicherungsschutz anpassen
Mit Änderung der Beihilfevorschriften zum 14. Februar 2009 haben Beamte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nur noch dann Anspruch auf Beihilfe, wenn sie eine „beihilfekonforme“ Pflichtversicherung nachweisen können. Dies gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.
Die geforderte Pflichtversicherung muss ambulante und stationäre Leistungen beinhalten und zusammen mit der Beihilfe einen hundertprozentigen Versicherungsschutz ergeben. Den maximalen Selbstbehalt hat der Gesetzgeber auf 5000 Euro jährlich begrenzt, was bei einem Beihilfeanspruch von beispielsweise 50 Prozent 2.500 Euro pro Kalenderjahr entspricht. Der Versicherungsschutz ist dem Dienstherrn mit einem entsprechenden Versicherungsnachweis zu belegen. .
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Beamten, die bereits vor dem 1. April 2007 ergänzend krankenversichert waren. Sie haben auch dann Anspruch auf Beihilfe, wenn sie nur den ambulanten oder stationären Bereich abgesichert haben. Umfasst die Versicherung ausschließlich zahnärztliche Leistungen, so müssen diese Beamten ambulante oder stationäre Leistungen nachversichern.
Es wird allerdings empfohlen dringend, auch ohne den gesetzlichen Druck rechtzeitig den Versicherungsschutz zu ergänzen. Zwar macht die Erstattungslücke, etwa durch fehlenden ambulanten Versicherungsschutz, bei einem Beihilfeanspruch von 70 Prozent im Einzelfall nur 30 Prozent der entstehenden Kosten aus. Doch ist dieser 30-prozentige Kostenanteil anders als in den klassischen privaten Selbstbehalt-Tarifen nicht nach oben begrenzt. Eine plötzlich neu auftretende chronische Erkrankung kann aufgrund der finanziellen Dauerbelastung also sogar bis zum Ruin führen.
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